Steuerberater in ... mit Branchen: Zahnärzte

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Steuerberatung für Zahnärzte

Als selbstständiger Zahnarzt müssen Sie zur Durchführung von zahnärztlichen Behandlungen müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Ob auf eine Leistung Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht, ist jedoch nicht immer leicht zu beantworten: während Heilbehandlungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, muss für kosmetische Operationen Umsatzsteuer gezahlt werden. Genaue Auskunft kann Ihnen am besten ein Steuerberater geben, der sich im medizinischen und zahnärztlichen Umfeld gut auskennt.

Welche Steuerfragen haben Zahnärzte?

Sind Sie Zahnarzt und haben sich mit einer eigenen Praxis selbstständig gemacht, tragen Sie nicht nur die fachliche Verantwortung für das Wohl Ihrer Patienten, sondern auch das finanzielle Risiko. Um Ihre Praxis auch wirtschaftlich stabil zu führen, müssen Sie über die korrekte Versteuerung Ihrer Leistungen Bescheid wissen. Wenn Sie sich im Steuerrecht nicht kompetent genug fühlen, lohnt sich der Gang zum Steuerberater. Suchen Sie sich aber einen Fachmann, der sich auf die Arzt- oder Zahnarzt-Branche spezialisiert hat, um auch in spezielleren Fragen klare Antworten zu erhalten.

Muss ein Zahnarzt Gewerbesteuer zahlen?

Zahnärzte zählen zu den Katalogberufen, für die keine Anmeldung eines Gewerbes nötig ist. Entsprechend müssen Sie auch keine Gewerbesteuer abführen. Dies gilt jedoch nur für Leistungen, die direkt an ein therapeutisches Ziel geknüpft sind. Darüberhinausgehende Tätigkeiten können unter Umständen als gewerblich eingestuft werden. Wenn Sie beispielsweise in Ihrem Labor auch Arbeiten für andere Ärzte ausführen und sich dafür gewinnbringend bezahlen lassen, müssen Sie hierfür ein Gewerbe anmelden. Ebenso zählt der Verkauf von Mundhygiene-Artikeln wie Zahnbürsten oder Spülungen als gewerbliche Tätigkeit.

Welche Zahnarzt-Behandlungen sind umsatzsteuerpflichtig?

Als Freiberufler sind Sie zwar von Gewerbesteuer befreit, jedoch nicht zwangsläufig auch von Umsatzsteuer. In kleinen Praxen können Sie unter Umständen noch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sofern Ihr aktueller Jahresumsatz 50.000 Euro nicht übersteigt und Sie im Vorjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht haben. In vielen Fällen liegen die Umsätze in einer Zahnarztpraxis aber deutlich höher, sodass Sie nicht als Kleinunternehmer eingestuft werden können.

Davon unabhängig sind aber alle Heilbehandlungen, die Sie als Arzt durchführen, von der Umsatzsteuer befreit. Ausschlaggebendes Kriterium ist, dass ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Welche Tätigkeiten genau aber unter diese Steuerbefreiung fallen, ist eine komplexe Frage, die ein spezialisierter Steuerberater Ihnen am besten beantworten kann.

Beispielsweise wird Bleaching, also die Aufhellung von Zähnen, als rein kosmetische Behandlung eingestuft, die keine gesundheitliche Verbesserung bewirkt. Demzufolge müssen Sie für Bleaching Umsatzsteuer entrichten. Eine Ausnahme hiervon wird gemacht, wenn eine vorangegangene Heilbehandlung die Verdunklung der Zähne erst herbeigeführt hat und diese nun ausgebessert werden soll.

Das Bereitstellen von Zahnprothesen, Zahnspangen und anderen kieferorthopädischen Apparaten ist umsatzsteuerpflichtig, sofern sie von Ihnen selbst hergestellt oder repariert worden sind. Falls Sie diese Materialien jedoch von einem anderen Dentallabor einkaufen und lediglich an den Patienten weiterreichen, müssen Sie hierfür keine Umsatzsteuer entrichten.

Welchen Umsatzsteuer-Satz muss ein Zahnarzt anwenden?

Während die Lieferung und Reparatur von Zahnspangen und -prothesen mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert wird, fallen für Hilfsgeschäfte, wie dem Verkauf von Zahnreinigungsmitteln oder medizinischen Geräten, Umsatzsteuern in voller Höhe von 19% an.

Kauf und Aufbau einer Zahnarztpraxis

Vor dem Beginn der Arbeit als selbstständiger Zahnarzt steht die Hürde, einen Praxisraum zu finden, zu kaufen, und einzurichten. Ein Steuerberater kann Ihnen zum einen helfen, die Formalitäten eines Kaufs reibungslos abzuwickeln und ein Finanzierungskonzept auszuarbeiten oder zu überprüfen. Zum anderen wird er Ihnen auch sagen können, wie Sie die Ausgaben im Rahmen der Praxisgründung in Ihrer Steuererklärung angeben können, um Ihre Steuerlast zu senken und so die Gesamtkosten ein wenig zu reduzieren.

Beispielsweise können Sie Ausgaben für Makler, Steuerberater und Reisekosten im Rahmen der Praxissuche als Werbungskosten absetzen. Für Ihre Ausgaben für Behandlungsstühle und medizinische Geräte können Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, und gerade in den ersten beiden Jahren Ihrer Praxiseröffnung kann sich ein Verlustrücktrag finanziell lohnen.

Steuerberater helfen bei Wirtschaftsplan und Buchführung

Auch wenn die Berufsbezeichnung es nicht direkt verrät: Steuerberater haben gute Ausbildung in Betriebswirtschaftslehre genossen und können Sie kompetent beraten, wie Sie langfristig Ihre Zahnarztpraxis gewinnbringen führen. Neben den eigentlichen Steuerfragen können Sie auch buchhalterische Probleme mit Ihrem Steuerberater besprechen oder ihn sogar beauftragen, Ihre Buchführung komplett zu übernehmen. Insbesondere, wenn Sie Personal angestellt haben, können Sie sich mit Fragen zur Personalbuchführung auch an Ihren Steuerberater wenden.

Quellen

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
  2. https://www.falch-partner.de/steuerberater/gesundheitswesen-fachberater-muenchen/steuerberater-zahnaerzte
  3. https://www.arzt-wirtschaft.de/steuerfrei-leistungen-des-arztes-im-grenzbereich/
  4. https://dgsfg.de/steuerberatung-gesundheitswesen/steuerberatung-zahnaerzte/
  5. https://www.ageras.de/blog/steuerberatung-fuer-zahnaerzte