Steuerberater in ... mit Für wen: Freiberufler

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1665 Steuerberater mit Für wen: Freiberufler gefunden (von 6831)

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Beim Schritt in die Selbstständigkeit unterscheiden sich die Wege für Gewerbetreibende und Freiberufler. Während die Anmeldung eines Gewerbes mit mehr Aufwand und Steuern verbunden ist, genießen Freiberufler manche steuerlichen Vereinfachungen. Doch ist nicht immer eindeutig, welche Arbeiten zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen. Ein Steuerberater kann Ihnen bereits vor Anmeldung Ihrer Unternehmerschaft Ratschläge hierzu geben, doch die endgültige Entscheidung liegt beim Finanzamt.

Welche Steuern müssen Freiberufler zahlen?

Wer sich mit einer freiberuflichen Arbeit selbstständig machen möchte, zählt trotzdem als Unternehmer. Der wichtigste Unterschied von freien Berufen zu gewöhnlichen Tätigkeiten liegt aber darin, dass Sie als Freiberufler kein Gewerbe anmelden müssen und dementsprechend auch keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Der Status als Freiberufler ist daher in der Regel ein Vorteil; und wenn Sie sich in einer passenden Branche selbstständig machen, sollten Sie sich darum bemühen, als Freiberufler eingestuft zu werden.

Wer zählt als Freiberufler?

Das Einkommenssteuergesetz legt in § 18 den Begriff der freiberuflichen Tätigkeiten fest: hierzu gehören „wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten“. Insbesondere wird daran anschließend eine Liste freier Berufe aufgeführt, die mit einzelnen Ergänzungen auch im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) zu finden ist:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
  • Ingenieure, Architekten, Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer

Diese Tätigkeiten werden auch als Katalogberufe bezeichnet, weil eine direkte Antwort möglich ist, sofern Ihr Besuch in diesem Katalog an freien Berufen auftaucht: in diesem Fall sind Sie ziemlich sicher als Freiberufler einzustufen. In beiden Gesetztexten findet sich jedoch noch die Ergänzung, dass auch ähnliche Berufe zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen. Die Auslegung, was ähnliche Berufe sind, ist leider nicht ganz eindeutig. Grundsätzlich kann nur Ihr Finanzamt eine belastbare Auskunft zu Ihrem konkreten Unternehmensmodell geben. Ein beratendes Gespräch bei einem Steuerberater hilft Freiberuflern aber, ihre unternehmerischen Tätigkeiten sauber zu definieren, um den freiberuflichen Status ohne Probleme zugesprochen zu bekommen.

Freiberufler oder Gewerbebetrieb?

Zählt Ihr Beruf nicht zu den genannten Katalogberufen, aber in ähnlichen Branchen zu finden, müssen sie selbst prüfen, ob Ihre selbstständige Arbeit als freiberufliche Tätigkeit gewertet werden kann. Ein typisches Kriterium für einen freien Beruf ist, dass als Grundlage eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung vorliegt und zur eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Ausübung befähigt. Die Qualifikation kann beispielsweise durch Studium oder Ausbildung erworben worden sein, allerdings ist selbst dies nicht in jedem Fall erforderlich. Die fachlich unabhängige Berufsausübung lässt zu, dass Sie selbst Mitarbeiter einstellen, die Sie bei bestimmten Arbeitsschritten unterstützen. Wichtig ist aber, dass Sie selbst die fachliche Eignung Ihrer Mitarbeiter überprüfen und ihre erbrachte Leistung kontrollieren können.

Umgekehrt können Sie auch fragen, ob Ihre Tätigkeit Merkmale eines Gewerbes aufweist: Kennzeichen eines Gewerbebetriebs ist die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; insbesondere zählen Handelsgeschäfte dazu, also das Kaufen und Verkaufen von Waren. Wenn Sie beispielsweise als Nachhilfelehrer Schüler unterrichten, ist dies eine unterrichtende Tätigkeit, die als freier Beruf eingestuft werden könnte. Sobald Sie aber Ihren Schülern Unterrichtsmaterial oder Musterlösungen verkaufen, betreiben Sie Handelsgeschäfte und erfüllen damit die Kriterien, um ein Gewerbe anmelden zu müssen.

Trennung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten möglich

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, Ihr Unternehmertum aufzuteilen in ein gewerbliches Geschäft und freiberufliche Arbeit. Das Finanzamt kann Aufwendungen und Gewinne aus beiden Teilen getrennt behandeln, sofern Ihre Buchführung eine saubere Aufteilung zulässt. Ist dies nicht möglich, sodass eine unauflösbare Verbindung zwischen beiden Unternehmenszweigen vorliegt, werden automatisch beide Tätigkeiten als gewerblich eingestuft.

Steuerliche Behandlung von Freiberuflern

Da Freiberufler kein Gewerbe anmelden müssen, fällt keine Gewerbesteuer an. Allerdings müssen freiberufliche Selbstständige Umsatzsteuer zahlen, die sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler betrifft. Eine Ausnahme gilt jedoch für Kleinunternehmer, als alle Selbstständige, deren Jahresumsatz unterhalb von 17.500 Euro liegt, und die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Liegen Ihre Umsätze darüber, müssen Sie außerdem auch Vorabzahlungen leisten für die zu erwartende Umsatzsteuer. Als Grundlage dienen die Umsätze des vorausgegangenen Geschäftsjahres.

Die Gewinne aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie auch in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Als Freiberufler müssen Sie hierzu eine Einnahmenüberschussrechnung anfertigen, sofern Sie sich nicht freiwillig für eine ausführliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung entscheiden. Bei der Anfertigung der Umsatzsteuererklärung und der Einnahmenüberschussrechnung oder auch des Jahresabschlusses kann Ihnen auch ein Steuerberater behilflich sein. Aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse können Sie ihm auch gezielt Fragen zu Ihrer Buchführung stellen.

Freiberufler und Gesellschafter – geht das?

Möchten Sie sich mit anderen Freiberuflern zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammenschließen, ist dies in Form einer Partnerschaftsgesellschaft möglich. In dieser Form der Personengesellschaft behalten Sie jeweils ihren Status als Freiberufler bei, sodass formal nur wenig Unterschied zur freiberuflichen Tätigkeit als Einzelunternehmer besteht. Sollte jedoch einer der Mit-Unternehmer Arbeiten ausführen, die nicht zu den freiberuflichen Tätigkeiten gezählt wird, wird die gesamte Gesellschaft als gewerblicher Betrieb eingestuft. Als Gewerbetreibender steht Ihnen die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft nicht mehr offen; stattdessen können Sie beispielsweise eine GmbH eröffnen.

Quellen

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
  2. https://www.gesetze-im-internet.de/partgg/BJNR174410994.html
  3. https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Freie-Berufe/inhalt.html
  4. https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/real_kommunale_steuern/abgrenzung-gewerbebetrieb-freie-berufe/1157144
  5. https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/unternehmer-selbststaendiger-oder-freiberufler.html